Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahnschutzvorschriften

EisbSV · V · BGBl. II Nr. 219/2012 · in Kraft seit 2012-09-01

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, wie sich Fahrgäste und Besucher auf Bahnanlagen verhalten müssen – etwa Abstandshalten von Gleisen und Hochspannungsanlagen. Diese Vorschriften schützen Menschen vor realen Todesgefähren auf Eisenbahnanlagen und sind dafür verhältnismäßig und notwendig. Ohne solche Mindestregeln würden schwere Unfälle mit Unbeteiligten zunehmen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen ↗ RIS

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen § 2. (1) Eisenbahnanlagen dürfen – außer von den in den §§ 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zB Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten. (2) Der Aufenthalt (3) Bei schienengleichen Bahnsteigzugängen hat sich der Bahnbenützende zu vergewissern, dass ein gefahrloses Überqueren der Gleise möglich ist und dieselben so schnell wie möglich zu überqueren. (4) Absperrungen oder das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, wenn diese Absperrungen oder Gefahrenhinweise vor, zwischen oder nach den Gleisen angebracht sind. (5) Das Betreten von Eisenbahnanlagen an den hiefür bestimmten Stellen (gemäß Abs. 1) und der Aufenthalt dort innerhalb der öffentlich kundgemachten Sperrzeiten, sind verboten. (6) Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind zulässig, wenn solche im Ei

§ 5 — Besondere Gefahrenbereiche ↗ RIS

Besondere Gefahrenbereiche § 5. Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind.

§ 6 — Verhalten der Bahnbenützenden ↗ RIS

Verhalten der Bahnbenützenden § 6. (1) Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, unbefugt (2) Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. (3) Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane, sofern diese den nach § 30 Abs. 2 EisbG ausgestellten Ausweis vorweisen, umgehend Folge zu leisten. (4) Bahnbenützende haben sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Hiebei sind die vom Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, kundgemachten Hinweise sowie die mit Lautsprechern oder Anzeigeeinrichtungen erteilten Anordnungen, zu beachten. Bahnbenützende haben sich im Bedarfsfall an die Eisenbahnb

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