Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012
· V · BGBl. II Nr. 227/2012 · in Kraft seit 2012-06-30
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmt Rohstoffzuschläge für Biogasanlagen ausschließlich für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2012. Der zeitliche Geltungsbereich ist vor über zwölf Jahren abgelaufen. Die Verordnung ist vollständig und unwiderruflich gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2012 wird, nach Maßgabe des § 11a Abs. 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent/kWh gewährt. (2) Anlagen gemäß Abs. 1, die keine Einspeisetarife gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 ÖSG erhalten, sind von der Gewährung von Rohstoffzuschlägen ausgenommen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz