Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012
SKP-V 2012 · V · BGBl. II Nr. 225/2012 · in Kraft seit 2012-06-30
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verwaltet knappe, gemeinsam genutzte technische Kennungen im Telefon- und Datennetz (etwa Netzwerk- und Mobilfunkcodes). Solche Adressräume sind eine echte gemeinsame Ressource, die ohne zentrale, faire Zuteilung nicht funktioniert. Die Zuteilung erfolgt auf Antrag, objektiv und nichtdiskriminierend; das ist eine sinnvolle Koordinierungsaufgabe und keine künstliche Marktschranke.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Allgemeines Zweck § 1. Ziel dieser Verordnung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung spezieller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Bereitstellern in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
§ 2 — Zuständigkeiten, allgemeines Verfahren ↗ RIS
Zuständigkeiten, allgemeines Verfahren § 2. (1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag spezielle Kommunikationsparameter (SKP) – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – befristet auf maximal 12 Monate zu. In begründeten Fällen, insbesondere bei Vorliegen einer gesetzeskonformen Nutzung im Zusammenhang mit einer Wiederbeantragung, kann eine Frist von bis zu 36 Monaten gewährt werden oder von einer Befristung abgesehen werden. Bei Festlegung der Zuteilungsfrist ist insbesondere auf eine etwaige Knappheit der jeweiligen speziellen Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen. Eine Knappheit liegt jedenfalls dann vor, wenn mindestens 70% der gesamt verfügbaren speziellen Kommunikationsparameter eines Typs bereits zugeteilt wurden. (2) Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter SKP besteht nicht. (3) Juristische Personen ohne Sitz in Österreich haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010, namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Regulierungsbehörde binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterla
§ 5 — Zuteilung ↗ RIS
Zuteilung § 5. (1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit aktiven oder geplanten internationalen Netzanbindungen einen von der ITU-T an Österreich zugewiesenen ISPC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung und Beschreibung des Kommunikationsnetzes, den geografischen Standort des Signalisierungspunktes, ein Realisierungskonzept für internationale Anbindungen sowie den Nachweis für den Bedarf eines ISPC mittels einer Schätzung des Verkehrsaufkommens ab dem 6. Monat nach Zuteilung zu enthalten. (2) In begründeten Fällen kann mehr als ein ISPC zugeteilt werden.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz