Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes

· K · BGBl. II Nr. 222/2012 · in Kraft seit 2012-07-01

16/01 Medien, Presseförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Richtlinien begrenzen entgeltliche Veroeffentlichungen (Inserate) von Bundesrechtstraegern auf sachliche Information und dienen der Medientransparenz. Sie binden staatliche Stellen und sind gute Verwaltungspraxis gegen staatliche Eigenwerbung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“), die von Rechtsträgern gemäß Art. 126b Abs. 1 und 3 sowie Art. 126c B-VG in Auftrag gegeben werden. Sie gelten weiters für derartige Veröffentlichungen, die von Rechtsträgern gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG sowie von sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes erbringen, in Auftrag gegeben werden.

§ 4 — Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ↗ RIS

Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit § 4. (1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient. (2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers. (3) Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz