Parteien-Förderungsgesetz 2012
PartFörG · BG · BGBl. I Nr. 57/2012 · in Kraft seit 2012-07-01
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz verteilt Steuergeld an politische Parteien, berechnet nach Wahlberechtigten mal einem festen Euro-Betrag, der sich automatisch an die Inflation anpasst. Das ist kein Schutz von Buergern, sondern eine Selbstfinanzierung der etablierten Parteien aus Zwangsabgaben. Der Transparenz-Kern kann bleiben, aber die automatische Valorisierung und die hohen Pro-Kopf-Betraege gehoeren deutlich gekuerzt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Parteienförderung auf Bundesebene ↗ RIS
Parteienförderung auf Bundesebene § 1. (1) Der Bund fördert politische Parteien bei ihrer Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bundesebene durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln. (2) Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,6 Euro (Anm. 1) multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben: (3) Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro (Anm. 1); diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen. (4) Die Auszahlung der Fördermittel gemäß Abs. 2 erfolgt in zwei Raten, wobei die erste Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind. (________________ Anm. 1: siehe dazu § 5 Valorisierungsregel) 24.06.2019 20007891 NOR40140622
§ 2 — Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament ↗ RIS
Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament § 2. (1) Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat nach der Wahl Anspruch auf Fördermittel des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2 Euro (Anm. 1) multipliziert wird. (3) Die nach Abs. 2 berechnete Gesamtsumme wird auf die politischen Parteien im Verhältnis der bei der Wahl zum Europäischen Parlament für sie abgegebenen Stimmen verteilt. (4) Fördermittel nach Abs. 3 dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (§ 3 Abs. 1) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl.
§ 5 — Valorisierungsregel ↗ RIS
Valorisierungsregel § 5. (1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt. (2) Abweichend von Abs. 1 wird für das Jahr 2026 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine Anpassung an die Veränderung des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibt auch bei der zukünftigen Valorisierung gemäß Abs. 1 außer Betracht. 01.07.2025 20007891 NOR40269629
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz