Wendezeitenverordnung 2012
P-WZ 2012 · V · BGBl. II Nr. 220/2012 · in Kraft seit 2012-07-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/02 Gehaltsgesetz 1956; 91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt Arbeitszeiten für Beamte, die der vollständig privatisierten Österreichischen Post AG für den Güterverkehr zugeteilt sind. Nachdem die Post AG ihren Gütertransportbereich veräußert hat und kaum noch zugewiesene Beamte in diesem Bereich existieren, ist die Verordnung für eine praktisch nicht mehr existierende Gruppe erlassen und faktisch gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Dienstplan der Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die regelmäßig außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BDG vorgesehene Wochendienstzeit. (2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort. (3) Wendezeiten, die im Einzelfall 15 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen. Diese Zeiten bleiben für die Regelung einer verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht. (4) Zeiten, während denen Reinigungs- und Wartungsarbeiten anfallen, sind keine Wendezeiten und berechtigen weder zur Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1, noch zur pauschale Abgeltung im Sinne des § 2. (5) Fallen außerhalb der verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 zusätzliche Dienst-stunden an, so sind diese gemäß den Vorgaben des § 49 BDG zu vergüten. (6) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort nicht am selben Tag, so gilt der Dienst al
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 Abs. 1 wird wie folgt festgesetzt: 1 Stunde …………………………………………………………… 1,45 v 1/200 2 Stunden ………………………………………………………….. 2,84 v 1/200 3 Stunden ………………………………………………………….. 4,16 v 1/200 4 Stunden ………………………………………………………….. 5,43 v 1/200 5 Stunden ………………………………………………………….. 6,64 v 1/200 6 Stunden …………………………………………………………... 7,80 v 1/200 7 Stunden …………………………………………………………... 8,91 v 1/200 8 Stunden …………………………………………………………... 9,99 v 1/200 9 Stunden …………………………………………………………... 11,01 v1/200 10 Stunden …………………………………………………………. 12,01 v1/200 11 Stunden …………………………………………………………. 12,96 v1/200 12 Stunden …………………………………………………………. 13,87 v1/200 13 Stunden …………………………………………………………. 14,76 v1/200 14 Stunden …………………………………………………………. 15,61 v1/200 15 Stunden …………………………………………………………. 16,43 v1/200 16 Stunden …………………………………………………………. 17,23 v1/200
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz