Parteiengesetz 2012
PartG · BG · BGBl. I Nr. 56/2012 · in Kraft seit 2012-06-30
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Parteiengesetz regelt Finanzierung und Transparenz politischer Parteien. Transparenz dient der Korruptionsvorbeugung. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Politische Parteien Gründung, Satzung, Transparenz § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930). (2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesminister für Inneres hinterlegt ist. (3) Die Gründung politischer Parteien ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden. (4) Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung zu beschließen und beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die Partei Rechtspersönlichkeit. Zudem haben die Parteien die Namen der für die Partei vertretungsbefugten Personen und im
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 24 §§ im Datensatz