Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

EisbKrV · V · BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023 · in Kraft seit 2023-10-10

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, wie Bahnuebergaenge gesichert werden muessen - mit Schranken, Lichtzeichen, Andreaskreuzen oder ausreichender Sicht - und wie sich Verkehrsteilnehmer dort verhalten. Sie schuetzt Menschen davor, an der Kreuzung von Strasse und Schiene ums Leben zu kommen, und sorgt dafuer, dass die Warnzeichen ueberall gleich aussehen und erkannt werden. Das ist ein klarer Schutz Dritter vor toedlichen Gefahren und keine Bevormundung. Die Pflichten treffen zudem vor allem die Bahnunternehmen, nicht den einzelnen Buerger.

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Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Verpflichtung zur Sicherung § 3. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

§ 5 — Entscheidung über die Art der Sicherung ↗ RIS

Entscheidung über die Art der Sicherung § 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen. (2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

§ 9 — Überprüfungen ↗ RIS

Überprüfungen § 9. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat jede Eisenbahnkreuzung zumindest einmal jährlich auf den bescheidgemäßen Zustand zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung ist auch festzustellen, ob der Zustand der Fahrbahnkonstruktion im Gleisbereich ein rasches und ungefährdetes Verlassen des Gefahrenraumes durch die Straßenbenützer ermöglicht. Bei dieser Überprüfung außerhalb dieses Bereiches festgestellte augenscheinliche Mängel sind dem Träger der Straßenbaulast beziehungsweise dem Straßenerhalter zu melden. (2) Bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes ist die Überprüfung quadrantenweise vorzunehmen. Das Vorhandensein des der Entscheidung der Behörde über die Festlegung der Sicherung im Einzelfall gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zugrunde gelegten erforderlichen Sichtraumes ist festzustellen. Ist anlässlich der jährlichen Überprüfung eine vorübergehende Einschränkung der erforderlichen Sichträume zu erwarten, sind die Sichträume erforderlichenfalls in kürzeren Abständen zu überprüfen. Gegebenenfalls sind zur Verhinderung der vorübergehenden Einschränkung der vorhandenen Sichträume zeitgerecht geeignete Maßnahmen zu setzen. (3) Bei der Sicherung durch Abgabe a

KI-Analyse · 2026-07-20 · 115 §§ im Datensatz