Benennung der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH zum Übertragungsnetzbetreiber
· K · BGBl. II Nr. 212/2012 · in Kraft seit 2012-06-23
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert lediglich einen abgeschlossenen Verwaltungsakt aus dem Jahr 2012: die Zertifizierung der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH als Netzbetreiber. Das Ereignis ist eingetreten, die Benennung hat ihre rechtliche Wirkung entfaltet und der Bescheid der E-Control existiert unabhängig von dieser Kundmachung. Als bloße historische Bekanntmachung ohne fortlaufende operative Wirkung ist dieses Gesetz gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ hat mit Bescheid vom 1. Juni 2012, Zl. V ZER 02/11, festgestellt, dass die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH die Voraussetzungen des § 24 ElWOG 2010 erfüllt und somit als eigentumsrechtlich entflochtener Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 ElWOG 2010 zertifiziert wird. Gemäß § 34 Abs. 8 ElWOG 2010 wird die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH somit als Übertragungsnetzbetreiber benannt.
§ 0 ↗ RIS
Benennung der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH zum Übertragungsnetzbetreiber BGBl. II Nr. 212/2012 23.06.2012 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Benennung der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH zum Übertragungsnetzbetreiber StF: BGBl. II Nr. 212/2012 Gemäß § 34 Abs. 8 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, wird kundgemacht:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz