Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
LFNebLV · V · BGBl. II Nr. 201/2012 · in Kraft seit 2012-06-13
64/02 Bundeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die interne Dienstplanung für Lehrpersonen an Bundeslandwirtschaftsschulen und stellt sicher, dass Nebenleistungen wie Internatsdienst oder IT-Betreuung fair und einheitlich auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Dies ist eine notwendige Ausführungsbestimmung für die gerechte Behandlung von Bundesbediensteten und berührt keine Bürgerfreiheit. Eine Vereinfachung der detaillierten Staffelungstabellen in § 4 und § 5 wäre sinnvoll, rechtfertigt aber keine Aufhebung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen ↗ RIS
Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen § 1. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 4 — Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin ↗ RIS
Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin § 4. Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen: 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler, 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler, 5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 200 Internatsschüler, 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 250 Internatsschüler, 7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 300 Internatsschüler, 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 350 Internatsschüler, 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 400 Internatsschüler, 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 401 Internatsschülern
§ 5 — Betreuung von IT-Arbeitsplätzen ↗ RIS
Betreuung von IT-Arbeitsplätzen § 5. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere (2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit Schülerinnen und Schülern Werteinheiten bis 200 2,5 201 bis 400 3,3 401 bis 500 3,75 501 bis 600 4,2 601 bis 700 4,65 701 bis 800 5,1 801 bis 900 5,55 901 bis 1000 6 1001 bis 1100 6,45 1101 bis 1200 6,9 1201 bis 1300 7,35 1301 bis 1400 7,8 (3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten. (3a) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung der zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikation erforderlichen IT-Arbeitsplätze unter umfassendem Einsatz hochwertiger Software (insbesondere CAD-Anlagen) an Schulsta
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz