Papiertechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 183/2012 · in Kraft seit 2012-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Lehrinhalte und Pruefung fuer den Lehrberuf Papiertechnik fest. Sie zwingt niemanden in diesen Beruf, sondern ermoeglicht einen anerkannten, vergleichbaren Abschluss, auf den sich Lehrlinge und Betriebe freiwillig einlassen. Solche ermoeglichenden Ausbildungsregeln erweitern eher die Chancen, als dass sie Freiheit einschraenken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Papiertechnik ↗ RIS
Lehrberuf Papiertechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Papiertechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Papiertechniker oder Papiertechnikerin) zu bezeichnen.
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Papiertechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung 5. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes 6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe 7. Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Diagrammen, Fließschemata usw. 8. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz