Deregulierung, aber richtig

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UNIFIL-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 189/2012 · in Kraft seit 2012-06-02

12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt Aufgaben und Befugnisse der österreichischen Soldaten beim UNIFIL-Einsatz im Libanon. UNIFIL ist weiterhin aktiv, und Österreich leistet Beiträge zu dieser UN-Mission. Die Verordnung bleibt notwendige innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Einsatzbefugnisse der entsendeten Personen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in den Libanon im Rahmen der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978, dem erweiterten Mandat aufgrund der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

§ 2 — Befugnisse und Mittel ↗ RIS

Befugnisse und Mittel § 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten. (2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben. (3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden: (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz