UNDOF-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 188/2012 · in Kraft seit 2012-06-02
12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte Aufgaben und Befugnisse österreichischer Soldaten beim UNDOF-Einsatz auf den Golanhöhen. Österreich zog seine Truppen 2013 aus Sicherheitsgründen vollständig aus UNDOF zurück. Ohne laufenden Entsendebetrieb hat die Verordnung keinen Anwendungsbereich mehr und ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG auf die Golanhöhen im Rahmen der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 350 (1974) vom 31. Mai 1974 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die
§ 2 — Befugnisse und Mittel ↗ RIS
Befugnisse und Mittel § 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten. (2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben. (3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden: (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 5 angewendet werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz