Deregulierung, aber richtig

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Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 181/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/2025 · in Kraft seit 2012-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Malerhandwerk ist in Österreich ein reglementierter Lehrberuf, der ohne staatliche Prüfung nicht ausgeübt werden darf – obwohl das Streichen von Wänden keine Gefahren für Dritte birgt, die eine staatliche Zertifizierung rechtfertigen würden. Diese Prüfungsordnung legt minutiöse Prüfungsstrukturen fest (etwa Zeitlimits für Zeichenaufgaben, vorgeschriebenes Anfertigen von Schmuckmotiv-Vergrößerungen) und dient vor allem dem Kammerschutz. Die Pflichtprüfung und der gesamte bürokratische Prüfungsapparat sollten durch freiwillige, marktbasierte Qualifikationsnachweise ersetzt werden; zumindest sind sicherheitsfremde Prüfungsgegenstände zu streichen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 08.07.2025 20007847 NOR40140100

§ 6 — Fachkunde ↗ RIS

Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. 08.07.2025 20007847 NOR40140102

§ 8 — Fachzeichnen ↗ RIS

Fachzeichnen § 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen der Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden. 08.07.2025 20007847 NOR40140104

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz