Prüfungsordnung BMHS
· V · BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2024 · in Kraft seit 2024-11-01
70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Eine bundesweit vergleichbare, faelschungssichere Abschlusspruefung hat einen berechtigten Kern, weil Zeugnisse fuer Arbeitgeber und Hochschulen etwas Verlaessliches aussagen muessen. Die Verordnung regelt das aber in extremer Detailtiefe bis hin zu einzelnen Pruefungsminuten und Fachzuteilungen, was reine Ueberregelung ist. Der standardisierte Kern kann bleiben, der Rest gehoert radikal verschlankt und weitgehend der Schulautonomie ueberlassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für (2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge. Werkmeisterschule 30.10.2017 20007846 NOR40190851
§ 2 — Formen und Umfang der abschließenden Prüfung ↗ RIS
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung § 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt (2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung. (3) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen. (4) Die Hauptprüfung besteht aus (5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Reifeprüfung 04.11.2024 20007846 NOR40266088
§ 13 — Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete ↗ RIS
Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete § 13. (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen. (2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen A
KI-Analyse · 2026-07-20 · 144 §§ im Datensatz