Deregulierung, aber richtig

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Prüfungsordnung AHS

· V · BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024 · in Kraft seit 2024-11-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, wie die Reifeprüfung (Matura) an den höheren Schulen abläuft. Wer staatlich anerkannte Schulen betreibt und Abschlüsse vergibt, braucht klare und einheitliche Prüfungsregeln, damit die Maturazeugnisse vergleichbar und verlässlich sind. Das ist eine sinnvolle Organisationsregel mit geringer Belastung für den Einzelnen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen, ausgenommen die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen) und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.

§ 2 — Formen und Umfang der Reifeprüfung ↗ RIS

Formen und Umfang der Reifeprüfung § 2. (1) Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung. (2) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen. (3) Die Hauptprüfung besteht aus (3a) Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 27 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbei

§ 3 — Prüfungsgebiete ↗ RIS

Prüfungsgebiete § 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird. (1a) Sofern bei Prüfungsgebieten auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt wird, ist eine von diesen schulautonom abweichende Aufteilung der Gesamtwochenstunden mitumfasst. (1b) Wenn bei Wahlpflichtgegenständen zwischen eigenständigen Wahlpflichtgegenständen und solchen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände unterschieden wird, dann sind (2) Wenn in allen Schulstufen der Oberstufe eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reifeprüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. Am Bundesgymnasium u

KI-Analyse · 2026-06-12 · 37 §§ im Datensatz