Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 180/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025 · in Kraft seit 2012-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Berufsausbildungsgesetz schreibt für jeden anerkannten Lehrberuf eine Ausbildungsordnung vor; die Verordnung setzt dies für Gleisbautechnik um. Der Lehrberuf erfordert spezialisiertes Fachwissen für den sicheren Schienenverkehr, was einen klaren Drittschutz bei Fehler im Betrieb begründet. Die Verordnung wurde 2025 aktualisiert und schränkt die Berufswahl nicht über das systemimmanente Maß des dualen Ausbildungssystems hinaus ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde sowie Werkstoffkunde. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 08.07.2025 20007843 NOR40139891
§ 6 — Theoretische Prüfung ↗ RIS
Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. 08.07.2025 20007843 NOR40139892
§ 10 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: 08.07.2025 20007843 NOR40139896
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz