Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 172/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gasnetze sind natürliche Monopole, ein gewisser Kundenschutz ist hier sinnvoll. Die Verordnung schreibt aber sehr kleinteilig vor: feste 14-Tage-Fristen, Zwei-Stunden-Zeitfenster für Termine und jährlich zu veröffentlichende Kennzahlen mit siebenjähriger Aufbewahrung. Das meiste davon ist Bürokratie, die der Netzbetreiber ohnehin im eigenen Interesse leisten würde. Den Kernschutz (Wiederanschluss, Notrufnummer) erhalten, die detaillierten Mess- und Berichtspflichten deutlich abspecken.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — Netzzutritt ↗ RIS
Netzzutritt § 4. (1) Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Netzbenutzer auf entsprechende Anfrage innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, für den definierten Leistungsumfang für das vom Netzbenutzer zu entrichtende Netzzutrittsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes auszuweisen. Sind jedoch bei Nichtvorhandensein einer Verteilerleitung umfangreiche Erhebungen durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, ist innerhalb von vierzehn Tagen auf die Anfrage unter Angabe einer Ansprechperson und eines konkreten Vorschlags zur weiteren Vorgangsweise zu reagieren. (2) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf vollständige Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender, Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung oder Änderung des Netzanschl
§ 10 — Termineinhaltung ↗ RIS
Termineinhaltung § 10. Verteilernetzbetreiber haben mit dem Netzbenutzer für Termine, insbesondere für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen sowie Ablesungen, bei denen die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist, Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren, wobei auf Terminwünsche des Netzbenutzers einzugehen ist.
§ 14 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Kennzahlen Überwachung der Einhaltung der Standards § 14. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern sowie, sofern anwendbar, von Fernleitungsnetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Netzbetreibers, von jedem Netzbetreiber individuell zu veröffentlichen. (2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz