Veranschlagungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 162/2012 · in Kraft seit 2012-05-19
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt interne Buchungsregeln für die Erstellung des Bundesvoranschlags gemäß BHG 2013 fest und betrifft ausschließlich haushaltsleitende Organe des Bundes. Transparente und einheitliche Haushaltsgrundsätze sind für die parlamentarische Kontrolle der Staatsfinanzen notwendig. Bürger und Unternehmen werden dadurch nicht belastet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Diese Verordnung legt ergänzende und klarstellende Regelungen zum BHG 2013 im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen bei Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag) und der Teilhefte (§ 43 BHG 2013) fest.
§ 2 — Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes ↗ RIS
Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes § 2. Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussichtlich zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem sie grundsätzlich – ungeachtet abweichender Organisationsabläufe – anfallen (Ein- und Auszahlungen) und tatsächlich entstehen (Erträge und Aufwendungen).
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz