Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013
· V · BGBl. II Nr. 161/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung überträgt dem Amtsleiter des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Haushaltsführungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz 2013, wozu eine formelle Verordnung gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese organisatorische Bestimmung ist für den ordnungsgemäßen Haushaltsvollzug des Bundesamts weiterhin erforderlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen; dieses wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden. (2) Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 478/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei der Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz