Recyclingholzverordnung
RHV · V · BGBl. II Nr. 160/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 495/2020 · in Kraft seit 2020-11-21
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern ist sinnvoll: belastetes Altholz (lackiert, impraegniert, halogenhaltig) darf nicht zu Spanplatten verarbeitet werden, und es gelten Grenzwerte fuer Schadstoffe wie Blei und Arsen. Das schuetzt Verbraucher vor giftigen Holzwerkstoffen. Unverhaeltnismaessig ist aber der schwere Buerokratie-Aufbau mit Beurteilungsnachweisen, Qualitaetssicherungssystemen und Meldepflichten. Diese Nachweis- und Dokumentationspflichten sollten verschlankt und auf eine nachtraegliche Kontrolle umgestellt werden.
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Belegende Paragraphen
Anl. 3 — Qualitätsanforderungen an Recyclingholzprodukte ↗ RIS
Anhang 3 Qualitätsanforderungen an Recyclingholzprodukte Parameter Grenzwerte [mg/kg TM] Median 80-er Perzentil As 1,2 1,8 Pb 10 15 Cd 0,8 1,2 Cr 10 15 Hg 0,05 0,075 Zn 140 210 Cl 250 300 F 15 20 Summe PAK (EPA) 2 3 Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Dh. die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten ist erst nach dem Vorliegen von zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Die gemäß Kapitel 1.3 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Recyclingholzprodukte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet. Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden, und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle
Anl. 2 — Vorgaben für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie ↗ RIS
Anhang 2 Vorgaben für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie Parameter Grenzwerte [mg/kg TM] Median 80-er Perzentil As 1,2 1,8 Pb 15 23 Cd 0,8 1,2 Cr 10 15 Hg 0,05 0,075 Zn 140 210 Cl 250 300 F 15 20 Die Einhaltung von Grenzwerten ist für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – getrennt nach Herkunft und Abfallart zu beurteilen. Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Bei weniger als zehn Analysenergebnissen sind eventuell vorhandene Vorinformationen bis zum Vorliegen von maximal zehn Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen. Sind zu Beginn der Untersuchungen fünf bis neun Analysenergebnisse (inkl. eventuell vorhandener Vorinformationen) vorhanden, sind ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil zu bestimmen. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert berechnet. Diese Werte – angegeben in der Einheit mg/kg TM – werden durch den Recyclingfaktor dividiert. Der Recyclingfaktor1 wird in Abhängigkeit von dem Recyclingholzanteil (gleitend
§ 6 — Recycling in der Holzwerkstoffindustrie ↗ RIS
Recycling in der Holzwerkstoffindustrie § 6. (1) Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, hat den Vorgaben gemäß Anhang 1 und 2 zu entsprechen. (2) Der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung darf Altholz dem Recycling zuführen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 2 vorliegt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung erstellen. Diese Personen können sich dazu einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 2 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. (3) Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Altholz, das in Anlagen zur Holzwerkstofferzeugung verwertet werden soll, kein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 2 Kapitel 2.7 erstellt wurde, muss dem Inhaber d
§ 7 — Recyclingverbot ↗ RIS
Recyclingverbot § 7. (1) Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling zugeführt werden. (2) Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang 1 und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling zugeführt werden. (3) Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türstöcke, imprägniertes Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstige behandelte Holzabfälle aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz dürfen nicht einem Recycling zugeführt werden. 16.04.2021 20007830 NOR40205057
§ 8 — Abfallende für Recyclingholz ↗ RIS
Abfallende für Recyclingholz § 8. (1) Recyclingholzprodukte müssen die Anforderungen des Anhangs 3 erfüllen. Recyclingholz verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anhang 3 Kapitel 1.4). In den Aufzeichnungen gemäß AbfallbilanzV ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Recyclingholzprodukte muss ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 3 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Recyclingholzprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkun
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz