Arzneibuchgesetz 2012
ABG 2012 · BG · BGBl. I Nr. 44/2012 · in Kraft seit 2012-05-17
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Arzneibuchgesetz legt verbindliche Qualitätsstandards für Arzneimittel fest – Schutz vor Gesundheitsschäden. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 1. (1) Das Arzneibuch ist eine vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Definition, Herstellung, Qualität, Zusammensetzung, Dosierung, Bezeichnung, Lagerung, Abgabe und Prüfung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln sowie über die Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln. (2) Das Arzneibuch besteht aus dem Europäischen Arzneibuch gemäß dem Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, BGBl. Nr. 181/1979, und dem Österreichischen Arzneibuch. Bundesministerin 02.01.2024 20007828 NOR40256712
§ 2 — Verbindlicherklärung und Kundmachung ↗ RIS
Verbindlicherklärung und Kundmachung § 2. (1) Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs als „Europäisches Arzneibuch, Amtliche Österreichische Ausgabe“ verbindlich zu erklären und durch Auflage beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und bei den Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen. Dabei ist eine unentgeltliche öffentliche Einsichtnahme sicherzustellen. (2) Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diejenigen Regelungen des Österreichischen Arzneibuchs, welche durch das Europäische Arzneibuch, Amtliche Österreichische Ausgabe, nicht ersetzt werden, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse Österreichs durch Verordnung als „Österreichisches Arzneibuch, Amtliche Ausgabe“ verbindlich zu erklären. Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, die Regelungen des Europäischen Arzneibuchs, Amtliche Österreichische Ausgabe, erforderlichenfalls durch zusätzliche Rege
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 10 §§ im Datensatz