Deregulierung, aber richtig

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Flughafenentgeltegesetz

FEG · BG · BGBl. I Nr. 41/2012 · in Kraft seit 2012-07-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
45%Konfidenz
EU-gebunden. Setzt die EU-Flughafenentgelte-Richtlinie 2009/12 um.

Begründung

Das Flughafenentgeltegesetz regelt die Festlegung von Flughafenentgelten nach EU-Vorgaben. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 ↗ RIS

ANLAGE Bestimmung der Flughafenentgelthöhe 1. Allgemein Die Bestimmungen dieser Anlage sind unbeschadet der Regelung in § 11 Abs. 3 zweiter Satz (Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts bis zum 30. Juni 2014) auf Flughafenentgelte im Sinne von § 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. 2. Formel 2.1. Die Flughafenentgelte dürfen die gemäß den folgenden Variablen bestimmte Höhe nicht überschreiten: L = L(T,I) in % Dabei bezeichnet L die für jedes Kalenderjahr höchstzulässige Änderung der Flughafenentgelthöhe, T das Verkehrswachstum sowie I die Inflation. Als Berechnungsbasis gilt dabei: - für Entgelte gemäß § 10 Abs. 2 FBG (Infrastrukturtarife) die am 30. Juni 2012 geltende Entgelthöhe gemäß den Bestimmungen des FBG, - für Entgelte gemäß § 11 LSG (Sicherheitsentgelte) ab dem 1. Juli 2014 die am 30. Juni 2014 geltende Entgelthöhe gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem LSG sowie - für die restlichen Flughafenentgelte die am 30. Juni 2012 geltende Tarifhöhe gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Flughafentarifordnung gemäß § 74 LFG und § 20 ZFBO. 2.2. Für Flughäfen mit mehr als fünf Millionen Fluggästen (PAXe 5 Mio) gilt dabei die Formel: WENN T 0 DANN

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