Deregulierung, aber richtig

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Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

UMG-RegV · V · BGBl. II Nr. 152/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 147/2021 · in Kraft seit 2021-10-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Kein zwingendes EU-Gebot zur Errichtung dieser zusätzlichen Register; die EU-Empfehlung 2001/681/EG ist nicht bindend. Das UMG § 15 Abs. 5 und diese Verordnung gehen über EMAS-Pflichten hinaus, betreffen aber ausschließlich freiwillige Teilnahme.

Begründung

Die Verordnung schafft freiwillige nationale Register für ISO-14001-zertifizierte Betriebe und EFB-Mitgliedsunternehmen als anerkannte EMAS-Äquivalente. Da die Eintragung vollständig freiwillig ist, entsteht kein Zwang; Unternehmen nutzen das Register als Marktsignal. Auch wenn die EU-Grundlage nur eine Empfehlung ist, dient das Register der Transparenz und schränkt keine wirtschaftliche Freiheit ein.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. Das Ziel der Verordnung ist die Schaffung nationaler Register für Organisationen sowie die Festlegung von Kriterien für die Eintragung in diesen Registern. 01.10.2021 20007820 NOR40139108

§ 2 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Begriffsbestimmungen § 2. (1) Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (V.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des V.EFB getroffen haben. (2) ISO 14001 Betriebe sind Organisationen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 in Verbindung mit Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-Verordnung), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1505/2017, ABl. Nr. L 222 vom 29.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2026/2018, ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 18, verfügen. Gesundheitssituation, Sicherheitssituation 01.10.2021 20007820 NOR40238132

§ 3 — Eintragungsvoraussetzungen ↗ RIS

Eintragungsvoraussetzungen § 3. (1) Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten: (2) Die Umweltbundesamt GmbH hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen. 01.10.2021 20007820 NOR40238133

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz