Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
UMG-RegV · V · BGBl. II Nr. 152/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 147/2021 · in Kraft seit 2021-10-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schafft freiwillige nationale Register für ISO-14001-zertifizierte Betriebe und EFB-Mitgliedsunternehmen als anerkannte EMAS-Äquivalente. Da die Eintragung vollständig freiwillig ist, entsteht kein Zwang; Unternehmen nutzen das Register als Marktsignal. Auch wenn die EU-Grundlage nur eine Empfehlung ist, dient das Register der Transparenz und schränkt keine wirtschaftliche Freiheit ein.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel ↗ RIS
Ziel § 1. Das Ziel der Verordnung ist die Schaffung nationaler Register für Organisationen sowie die Festlegung von Kriterien für die Eintragung in diesen Registern. 01.10.2021 20007820 NOR40139108
§ 2 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 2. (1) Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (V.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des V.EFB getroffen haben. (2) ISO 14001 Betriebe sind Organisationen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 in Verbindung mit Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-Verordnung), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1505/2017, ABl. Nr. L 222 vom 29.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2026/2018, ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 18, verfügen. Gesundheitssituation, Sicherheitssituation 01.10.2021 20007820 NOR40238132
§ 3 — Eintragungsvoraussetzungen ↗ RIS
Eintragungsvoraussetzungen § 3. (1) Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten: (2) Die Umweltbundesamt GmbH hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen. 01.10.2021 20007820 NOR40238133
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz