Migrationsverordnung 2012
· V · BGBl. II Nr. 143/2012 · in Kraft seit 2012-05-01
20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ordnet die elektronische Umschreibung der Grundbuchdaten für einen bestimmten Stichtag im Mai 2012 an. Diese technische Einmalmaßnahme ist mit dem Stichtag vollständig abgeschlossen. Das Dokument ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs einschließlich der Einbücherung des unter einer Einlagezahl gespeicherten nicht verbücherten öffentlichen Gutes wird für alle Katastralgemeinden und das Eisenbahnbuch für den 7. Mai 2012 angeordnet.
§ 0 ↗ RIS
Migrationsverordnung 2012 BGBl. II Nr. 143/2012 01.05.2012 Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2b Abs. 1 und § 24a Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz (Migrationsverordnung 2012) StF: BGBl. II Nr. 143/2012 Gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2b Abs. 1 und § 24a Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz