42. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 149/2012 · in Kraft seit 2012-05-03
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat den 1. Nachtrag zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches (2011) in Kraft gesetzt – eine einmalige Aktivierungsmaßnahme, die vollständig erledigt ist. Das Europäische Arzneibuch liegt inzwischen in der 11. Ausgabe vor. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.1, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz