Deregulierung, aber richtig

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Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

· BG · BGBl. I Nr. 35/2012 · in Kraft seit 2012-04-25

65/02 Besonderes Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelt Pensionssicherungsbeiträge für Bezieher von OeNB-Sonderpensionen und wurde zuletzt 2023 aktualisiert, mit Regelungen, die ab 2024 gelten. Es beschränkt faktisch Sonderprivilegien bei der OeNB-Pension und stellt damit eine Gleichbehandlung gegenüber dem allgemeinen Pensionssystem her. Das Gesetz ist operativ und aktuell.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen, von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. (2) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabellen genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitrags

§ 1a ↗ RIS

§ 1a. (1) Die ab dem 1. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in die Pensionskassenlösung der Dienstbestimmungen III aufgenommen sind, haben für die ab 1. Juli 2024 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2025 4% und ab 1. Jänner 2026 5%. (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.7.2027 in Kraft) (3) Bei der Berechnung eines etwaigen Schlusspensionskassenbeitrages gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung beträgt die Pensionsbemessungsgrundlage anstatt grundsätzlich 80% ab 1. Jänner 2025 79% ab 1. Jänner 2028 78% ab 1. Jänner 2031 77% ab 1. Jänner 2034 76% ab 1. Jänner 2037 75% ab 1. Jänner 2040 74% ab 1. Jänner 2043 73% ab 1. Jänner 2046 72% (

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 ASVG in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt (2) Werden Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 bezogen, sind diese zusammenzurechnen und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in § 1 Abs. 2 zur Anwendung. Ruhebezug 31.01.2024 20007810 NOR40163066

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz