Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

· V · BGBl. II Nr. 140/2012 · in Kraft seit 2012-04-26

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Verordnung dient der Datenlieferung an EUROSTAT auf Basis der EU-Preistransparenzvorgaben (Richtlinie 2008/92/EG); Meldeumfang und Verbrauchergruppen sind weitgehend unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Energieunternehmen müssen zweimal jährlich ihre Gas- und Strompreise an die EU-Statistikbehörde melden. Das ist reine Statistik und belastet die Firmen mit Meldepflichten, dient aber der Erfüllung einer EU-Vorgabe. Über die EU-Vorgaben hinausgehende eigene Belastungen sind nicht erkennbar. Sie bleibt daher bestehen.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Mitteilungspflicht § 1. Die Mitteilung der Gas- und Strompreise, die von den Gas- und Elektrizitätsunternehmen den industriellen und gewerblichen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, sowie die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Erdgasunternehmen, die Gas an Endverbraucher verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und zum 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern gem. § 3 Abs. 1 während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Vorgaben zu erfassen und diese Daten der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle jeweils zum folgenden 31. Jänner bzw. 31. Juli zu übermitteln. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das EUROSTAT betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.

§ 13 ↗ RIS

§ 13. Elektrizitätsunternehmen, die Strom an Endverbraucher gemäß § 10 verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 10 bis 12 festgelegten Vorgaben zu erfassen und diese Daten der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle jeweils zum folgenden 31. Jänner bzw. 31. Juli zu übermitteln. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das EUROSTAT betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz