Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung

IME-VO · V · BGBl. II Nr. 138/2012 · in Kraft seit 2012-04-25

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2019/944 (CELEX 32019L0944) verpflichtet Österreich zur Einführung intelligenter Messgeräte für Strom; die IME-VO setzt diese Pflicht um.

Begründung

Die EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie 2019/944 verpflichtet Österreich zum Rollout intelligenter Stromzähler. Die IME-VO setzt diese Vorgabe um und wurde zuletzt 2022 aktualisiert. Der Rollout ist noch im Gange; die Verordnung bleibt notwendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einführung intelligenter Messgeräte („smart meters“) ↗ RIS

Einführung intelligenter Messgeräte („smart meters“) § 1. (1) Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hat (1a) Netzbetreiber, die bis Ende 2022 nicht mindestens 40 vH der an ihr Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte gemäß den Vorgaben der Intelligente MessgeräteAnforderungsVO 2011 ausgestattet haben, haben im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß § 2 Abs. 1 eine begründete Stellungnahme an die EControl zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, warum das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß Abs. 1 Z 2 sichergestellt wird. Die EControl hat im Rahmen ihres Berichts gemäß § 2 Abs. 3 eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen, die das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht haben. (2) Jene intelligenten Messgeräte, welche bereits vor Inkrafttreten der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 beschafft oder eingebaut wurden und die darin enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen, können weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden. Ebenso können intelligente oder digitale Messgeräte, welche vor Inkrafttret

§ 2 — Berichts- und Monitoringpflichten ↗ RIS

Berichts- und Monitoringpflichten § 2. (1) Die Netzbetreiber haben der E-Control die aktuellen Projektpläne über die Einführung von intelligenten Messgeräten sowie jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres einen Bericht insbesondere über den Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz, zur Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern und zur Netzsituation in einer von der E-Control vorzugebenden Form zu übermitteln. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die an die E-Control übermittelten Projektpläne zu gewähren und Auskunft über die Anzahl der bereits eingereichten Projektpläne zu erteilen. (2) Die E-Control hat die Einführung intelligenter Messgeräte durch die Netzbetreiber zu überwachen. (3) Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen, diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite zu v

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz