IKT-Konsolidierungsgesetz
IKTKonG · BG · BGBl. I Nr. 35/2012 · in Kraft seit 2012-04-25
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz vereinheitlicht die IT-Systeme des Bundes und verpflichtet Bundesstellen, gemeinsame Standards und die elektronische Rechnung zu nutzen. Es bindet nur die Verwaltung selbst und schraenkt keine Buergerfreiheit ein; die eRechnung erleichtert sogar den Geschaeftsverkehr mit dem Staat. Als interne Organisationsregel ohne Belastung Dritter kann es bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand und Ziele des Gesetzes ↗ RIS
1. Abschnitt Gegenstand und Ziele des Gesetzes § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten. (2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
§ 4 — Zuständigkeit und Kostentragung ↗ RIS
Zuständigkeit und Kostentragung § 4. (1) Ist die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 2 geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen. (2) Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit Ausnahme des ersten Satzes. (3) Die Beauftragung im Sinne von Abs. 1 und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist. (4) Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß §§ 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet
§ 5 — e-Rechnung ↗ RIS
2. Abschnitt e-Rechnung § 5. (1) Eine elektronische Rechnung (eRechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die eRechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die e-Rechnung hat zumindest die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für eRechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der eRechnung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu erlassen. (2) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte zur Ausstellung und Übermittlung von eRechnungen gemäß Abs. 1 verpflichtet. Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von eRechnungen kann durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesminister für Finanzen auf Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner v
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz