Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern
· BG · BGBl. II Nr. 136/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015 · in Kraft seit 2015-12-29
95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Pruefung und Ueberwachung umgebauter Fluessiggasbehaelter eines bestimmten Herstellers, bei denen die Schweissnaht ein echtes Sicherheitsrisiko darstellt. Druckbehaelter mit Fluessiggas koennen bei Versagen Menschen toeten, daher ist die Pruefpflicht echter Schutz Dritter vor schwerem Schaden. Das ist ein legitimer Sicherheitszweck und sollte bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Flüssiggas-Umbaubehälter und legt Bestimmungen bezüglich deren Überwachung und Betrieb fest. (2) Für in Betrieb oder in der Handelskette befindliche Flüssiggas-Umbaubehälter des den Umbau ausführenden Herstellers BAGOM INDUSTRIE GmbH (nunmehr G.A.M. HEAT GmbH), 39245 Gommern, Deutschland, mit einseitig eingeschweißter Ronde gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 7. (3) Für Flüssiggas-Umbaubehälter ohne eingeschweißter Ronde und für Flüssiggas-Umbaubehälter, an denen die Rondeneinschweißung gegen eine massive Schweißbadsicherung (zB Einlegering) erfolgte, gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 1.
§ 3 — Überwachungsmaßnahmen und Fristen ↗ RIS
Überwachungsmaßnahmen und Fristen § 3. (1) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2 dürfen entsprechend den Maßgaben der Druckgeräteüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2004, betrieben werden, wenn die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung nach einem dafür geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren durch eine Kesselprüfstelle (§ 21 Kesselgesetz) beurteilt und als den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wurde. Für die Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondenschweißung ist eine Durchstrahlungsprüfung jedenfalls geeignet; die Ultraschallprüfung einer einseitigen Schweißung für Wanddicken mit weniger als 12 mm ist hierfür nicht ausreichend. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Betrieb stehende Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, bei welchen keine Beurteilung der Rondeneinschweißung gemäß Abs. 1 vorliegt, oder die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung als nicht den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wird, dürfen nicht in Betrieb genommen werden. (3) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs
§ 4 — Dokumentation ↗ RIS
Dokumentation § 4. (1) Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind im Prüfbuch (3. und 4. Hauptstück des 7. Teiles der Druckgeräteüberwachungsverordnung) von der Kesselprüfstelle als „Umbaubehälter“, unter Bezugnahme auf die Daten des Ursprungsbehälters (Hersteller, Baujahr, Nummer des Behälters), einzutragen. (2) Die von der Kesselprüfstelle gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 vorgenommene Beurteilung der Rondeneinschweißung ist dem Prüfbuch anzuschließen. (3) Die Ausstattung des Flüssiggas-Umbaubehälters mit Gasspürsonden gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 3 Z 3 ist von der Kesselprüfstelle zu dokumentieren und diese Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen. (4) Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen oder gleichwertiger Methoden gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a sind die vom für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlage zuständigen Personal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz