Deregulierung, aber richtig

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Akkreditierungsgesetz 2012

AkkG 2012 · BG · BGBl. I Nr. 28/2012 · in Kraft seit 2012-04-21

50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Ergänzt die unmittelbar geltende EU-Verordnung 765/2008 über Akkreditierung.

Begründung

Das Gesetz regelt die Akkreditierung in Ergänzung des EU-Rechts. Bleibt; national nur Vollzug.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (insbesondere Prüf-, Inspektions-, Kalibrier- und Zertifizierungsstellen) und legt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz