IG-L - Winterstreuverordnung
· V · BGBl. II Nr. 131/2012 · in Kraft seit 2012-04-14
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt wissenschaftliche Kriterien fest, nach denen PM10-Grenzwertüberschreitungen auf Winterstreuung zurückgeführt werden können, sodass keine unverhältnismäßigen Luftreinhalteprogramme ausgelöst werden, wenn der Feinstaub tatsächlich aus Streusalz oder Splitt stammt. Sie dient der genauen Ursachenzuordnung und verhindert überschießende behördliche Eingriffe in Wirtschaft und Mobilität. Die Methodik wurde zuletzt 2024 aktualisiert und ist operativ relevant.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Zur Feststellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IGL, ob eine Überschreitung des Tagesmittelwertes oder des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IGL ohne Beiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst nicht aufgetreten wäre und damit keine Statuserhebung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c IGL durchzuführen ist und kein Programm gemäß § 9a lit. c IGL zu erstellen ist, sind unbeschadet anders lautender bundesgesetzlicher Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen. (2) Die Bestimmungen des § 3 sind für jene Tage anzuwenden, an denen sich Streugut, das im Zuge des Straßenwinterdienstes ausgebracht wurde, auf den relevanten Straßenabschnitten befunden hat. (3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur für PM10-Grenzwertüberschreitungen nach dem 19. August 2010 anzuwenden. 24.10.2024 20007791 NOR40138293
§ 2 — Salzstreuung ↗ RIS
Salzstreuung § 2. Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IGL den Anteil des Beitrags der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, ist dieser Anteil mittels chemischer Analyse der PM10-Tagesproben an der betreffenden Messstelle zu bestimmen. Die Bestimmung hat für jeden Tag, an dem der Anteil der Salzstreuung berücksichtigt werden soll, separat zu erfolgen. Die chemische Analyse hat die Konzentration von Chlorid zu bestimmen, um einen Rückschluss auf die gesamte abzuziehende Salzkonzentration des am betreffenden Straßenabschnitt verwendeten chloridhältigen Streusalzes zu ermöglichen. 24.10.2024 20007791 NOR40138294
§ 3 — Splittstreuung ↗ RIS
Splittstreuung § 3. (1) Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Splittstreuung (mineralische Partikel) vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, darf das Verhältnis der Tagesmittelwerte von PM2,5 zu PM10 an derselben Messstelle nicht größer als 0,50 sein. Unter den genannten Voraussetzungen beträgt der abzuziehende Anteil des Beitrags der Splittstreuung 50% der groben PM-Fraktion gemäß Abs. 2. (2) Die grobe PM-Fraktion wird durch die Differenz der Tagesmittelwerte von PM10 und PM2,5 berechnet. (3) Stehen an einer Messstelle, an welcher der Beitrag der Splittstreuung an der PM10Konzentration beurteilt werden soll, keine ausreichenden PM2,5Daten gemäß Abs. 2 zur Verfügung, sind die Daten der nächstgelegenen PM2,5Messstelle heranzuziehen, an der vergleichbare topographische Gegebenheiten und Ausbreitungsbedingungen herrschen, deren Umgebung eine vergleichbare Emittentenstruktur aufweist und deren Seehöhe um weniger als 200 m von der der PM10Messstelle abweicht. 24.10.2024 20007791 NOR40138295
§ 4 — Jahresmittelwert ↗ RIS
Jahresmittelwert § 4. Um gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IGL festzustellen, ob die Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IGL auf die Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist, ist das arithmetische Mittel aller Tage des Jahres zu bilden, wofür an jenen Tagen, an denen ein Beitrag der Winterstreuung zum jeweiligen Tagesmittelwert geltend gemacht wird, der um den gemäß § 2 bzw. § 3 oder aus beiden ermittelte Anteil der Streuung reduzierte Tagesmittelwert herangezogen wird. 24.10.2024 20007791 NOR40138296
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz