Deregulierung, aber richtig

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IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

IG-L-MKV 2012 · V · BGBl. II Nr. 127/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2021 · in Kraft seit 2021-04-09

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt EU-Luftqualitätsrecht um (Richtlinie 2004/107/EG sowie 2008/50/EG, Änderung 32014L1480); Referenzmethoden, Standortkriterien und Datenqualitätsziele folgen den EU-Vorgaben.

Begründung

Die Verordnung regelt, wie und wo Luftschadstoffe gemessen werden, und richtet sich an die Behörden, nicht an Bürger oder Betriebe. Saubere, vergleichbare Luftgütedaten sind ein echtes öffentliches Gut und Grundlage des Gesundheitsschutzes. Die Vorgaben setzen EU-Recht um. Es belastet keine privaten Freiheiten und enthält kein erkennbares Gold-Plating.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Reduzierung der Exposition Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete § 1. (1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), PM10, PM2,5 sowie Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume. (2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni), Blei (Pb) in PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit. 15.04.2021 20007789 NOR40232483

§ 3 — Referenzmethoden für die Messung und Datenqualitätsziele ↗ RIS

Referenzmethoden für die Messung und Datenqualitätsziele § 3. (1) Die Referenzmethoden für die Messung von SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5, Pb in PM10 und Benzol sowie As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren werden in der Anlage 1 festgelegt. (2) Für die Messung von SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5, Pb in PM10 und Benzol sowie As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anlage 4. 15.04.2021 20007789 NOR40138204

§ 4 — Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung ↗ RIS

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung § 4. (1) Luftgütemessstellen sind in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteilung und die Emissionssituation zu berücksichtigen. Siedlungsgebiete mit unterschiedlicher Belastung und Bevölkerungsdichte sind derart vom Luftgütemessnetz abzudecken, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind. (2) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in jedem Untersuchungsgebiet, ausgenommen die Ballungsräume, an mindestens (3) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in den Ballungsräumen an jeweils mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen. (4) Der Schadstoff PM2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen (exklusive der Messstellen gemäß § 22) betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hi

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Für die Luftschadstoffe SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5 und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion ist pro Untersuchungsgebiet die in der Tabelle 1 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 26 sowie die Benzo(a)pyren-Messstellen gemäß § 5 Abs. 5 sind ein Teil dieser Mindestanzahl. Tabelle 1: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Hin-tergrundmessstellen des Umweltbundesamtes in Klammer) Untersuchungsgebiet SO2 NO2 PM10 PM2,5 (**) Benzo(a)pyren in PM10 CO Burgenland 2 (1) 3 (1) 3 (1) 1 (1) (1) (1) Kärnten 5 (1) 5 (1) 6 (1) 3 4 1(1) Niederösterreich 9 (1) 11 (1) 12 (1) 6 (1) 4 2 Oberösterreich ohne BR Linz 3 (2) 6 (2) 6 (2) 4 (1) 3 1 BR Linz 3 6 6 3 1 1 Salzburg 2 5 5 2 2 1 Steiermark ohne BR Graz 6 9 (1) 6 (1) 3 4 1 BR Graz 3 5 6 3 1 1 Tirol 2 6 6 3 3 1 Vorarlberg 0(***) 4 4 2 2 1 Wien 4 12 12 6 2 1 Summe 39 (5) 72 (6) 72 (6) 36 (3) 26 (1) 11 (2) (***) Die Messung von SO2 erfolgt in Dornbirn mittels Passivsammlern. (2) In jeder Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern ist mindestens an einer PM10- und PM2,5Messstelle im zentralen Siedlungsgebiet und mindestens an ei

KI-Analyse · 2026-06-12 · 45 §§ im Datensatz