Deregulierung, aber richtig

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Aliquotierungsverordnung 2012

· V · BGBl. II Nr. 124/2012 · in Kraft seit 2012-01-01

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt spezifische Kostensätze (z.B. 0,095 Cent/kWh für administrative Aufwendungen) ausschließlich für das Kalenderjahr 2012 fest. Alle Paragraphen beziehen sich explizit auf das Kalenderjahr 2012. Der geregelte Sachverhalt ist vollständig abgeschlossen; die Verordnung hat seit Ende 2012 keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen (§ 21 Z 2 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,095 Cent/kWh.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (§ 22b Abs. 6 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,159 Cent/kWh.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz