Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts

· K · BGBl. II Nr. 119/2012 · in Kraft seit 2012-04-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt Namen, Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts vor missbräuchlicher Nutzung als Marke. Das Institut ist eine internationale Forschungseinrichtung; seine Symbole müssen vor Verwechslung mit kommerziellen Anbietern geschützt sein. Österreich ist durch internationale Abkommen und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung verpflichtet. Die Kundmachung beschränkt keine legitime wirtschaftliche Tätigkeit.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts BGBl. II Nr. 119/2012 03.04.2012 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts StF: BGBl. II Nr. 119/2012 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz