Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank
· K · BGBl. II Nr. 118/2012 · in Kraft seit 2012-04-03
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt Namen und Emblem der Europäischen Zentralbank vor missbräuchlicher Verwendung als Marke in Österreich. Als Kerninstitution der Eurozone müssen die EZB-Symbole unverwechselbar bleiben — jede Privatnutzung würde das Vertrauen in die europäische Währungsordnung untergraben. Österreich ist als EU-Mitglied durch EU-Recht unmittelbar verpflichtet. Die Kundmachung ist zwingend und schränkt keine legitime Freiheit ein.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank BGBl. II Nr. 118/2012 03.04.2012 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank StF: BGBl. II Nr. 118/2012 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz