Deregulierung, aber richtig

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Namen, Abkürzungen und Embleme der „Global Water Partnership Organization“

· K · BGBl. II Nr. 117/2012 · in Kraft seit 2012-04-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt Namen, Abkürzungen und Embleme der Global Water Partnership Organization vor missbräuchlicher Verwendung als Marke in Österreich. Die Organisation arbeitet im öffentlichen Interesse an Wassermanagement; ihre Symbole müssen vor Privatisierung geschützt sein. Österreich ist durch internationale Abkommen und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung verpflichtet. Die Kundmachung schränkt keine legitime wirtschaftliche Freiheit ein.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Namen, Abkürzungen und Embleme der „Global Water Partnership Organization“ BGBl. II Nr. 117/2012 03.04.2012 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Namen, die Abkürzungen und die Embleme der „Global Water Partnership Organization“ StF: BGBl. II Nr. 117/2012 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Namen, die Abkürzungen und die Embleme der „Global Water Partnership Organization“, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz