Fahne und Wappen der Republik Montenegro
· K · BGBl. II Nr. 116/2012 · in Kraft seit 2012-04-03
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung verhindert, dass Fahne und Wappen der Republik Montenegro in Österreich als Marken eingetragen werden können. Das schützt staatliche Hoheitszeichen vor missbräuchlicher Privatnutzung und schützt Verbraucher vor Täuschung. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Die Freiheitskosten dieser Kundmachung sind praktisch null.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Fahne und Wappen der Republik Montenegro BGBl. II Nr. 116/2012 03.04.2012 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne und das Wappen der Republik Montenegro StF: BGBl. II Nr. 116/2012 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und das Wappen der Republik Montenegro Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz