Deregulierung, aber richtig

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Staatsembleme des Fürstentums Monaco

· K · BGBl. II Nr. 115/2012 · in Kraft seit 2012-04-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung verhindert, dass Staatsembleme des Fürstentums Monaco in Österreich als Marken eingetragen werden können. Das schützt vor der täuschenden Nutzung staatlicher Hoheitszeichen durch Private. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Niemand hat ein legitimes Interesse, Monacos Staatssymbole für eigene Produkte zu beanspruchen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Staatsembleme des Fürstentums Monaco BGBl. II Nr. 115/2012 03.04.2012 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Staatsembleme des Fürstentums Monaco StF: BGBl. II Nr. 115/2012 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Staatsembleme des Fürstentums Monaco Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz