Deregulierung, aber richtig

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Fahne und Wappen von Georgien

· K · BGBl. II Nr. 114/2012 · in Kraft seit 2012-04-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung verhindert, dass Fahne und Wappen Georgiens in Österreich als Marken eingetragen werden können. Staatssymbole als Privatmarken zu nutzen wäre täuschend und nimmt dem Staat seine Hoheitszeichen. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht verpflichtet, diese Schutzliste zu veröffentlichen. Die Kundmachung ist ein minimales Verwaltungsakt ohne relevante Freiheitskosten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Fahne und Wappen von Georgien BGBl. II Nr. 114/2012 03.04.2012 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne und Wappen von Georgien StF: BGBl. II Nr. 114/2012 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und Wappen von Georgien Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz