Deregulierung, aber richtig

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Staatsemblem und Wappen der Republik Bulgarien

· K · BGBl. II Nr. 113/2012 · in Kraft seit 2012-04-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung verhindert, dass Staatsemblem und Wappen Bulgariens in Österreich als Marken eingetragen werden können. Das schützt sowohl Bulgarien als auch österreichische Verbraucher vor irreführenden Marken mit staatlichem Anschein. Als EU-Mitgliedstaat ist Österreich durch EU-Markenrecht und die Pariser Verbandsübereinkunft zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Die Kundmachung beschränkt keine legitime wirtschaftliche Freiheit.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Staatsemblem und Wappen der Republik Bulgarien BGBl. II Nr. 113/2012 03.04.2012 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Staatsemblem und Wappen der Republik Bulgarien StF: BGBl. II Nr. 113/2012 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und Wappen der Republik Bulgarien Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz