Deregulierung, aber richtig

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Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund

· V · BGBl. II Nr. 98/2012 · in Kraft seit 2012-03-30

61/01 Familienlastenausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermöglicht den automatischen elektronischen Abgleich von Studierendendaten zur Überprüfung von Familienbeihilfe-Ansprüchen. Das ist ein effizienter und proportionaler Mechanismus zur Verhinderung unberechtigter Auszahlungen, der weiterhin aktiv genutzt wird.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der Gewährung von Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind von den Abgabenbehörden mittels Datenleitung direkt beim Datenverbund der öffentlichen Universitäten durchzuführen. 22.10.2025 20007770 NOR40137877

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zusätzlich zu Anfragen gemäß § 1 sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen. 22.10.2025 20007770 NOR40137878

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz