Deregulierung, aber richtig

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Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 87/2012 · in Kraft seit 2012-03-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. MiFID II (RL 2014/65/EU) und die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD, RL 2016/97/EU) verlangen Kompetenzanforderungen für Finanz- und Versicherungsberater; die Verordnung setzt diese im Rahmen der GewO um.

Begründung

Finanzberater können Kunden durch fehlerhafte Empfehlungen erheblich schädigen; das Informationsgefälle ist real. Qualifikationsanforderungen für dieses Gewerbe schützen Verbraucher vor unseriöser Beratung und sind teilweise EU-rechtlich vorgegeben. Die konkreten Anforderungen erscheinen verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS

Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung eingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Finanzierungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im eingeschränkten Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Finanzierungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz