Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namensänderungen

· K · BGBl. II Nr. 106/2012 · in Kraft seit 2012-03-30

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung hält die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namenssänderungen fortlaufend fest und wurde zuletzt 2025 aktualisiert. Sie erfüllt damit eine dauerhaft operative Registerfunktion für kirchliche Rechtspersönlichkeiten auf Grundlage des Evangelischen Kirchengesetzes 1961. Ein legitimer, fortdauernder Regelungszweck ist gegeben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namensänderungen derselben StF: BGBl. II Nr. 106/2012 BGBl. II Nr. 228/2025 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 182/1961 27.10.2025 20007760 NOR40137676

Art. 1 ↗ RIS

27.10.2025 20007760 NOR40272349

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz