Deregulierung, aber richtig

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Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst

· V · BGBl. II Nr. 100/2012 · in Kraft seit 2012-03-30

44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung erlaubt, einen vollständig abgeleisteten Zivildienst bei der Polizeigrundausbildung im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen. Diese Regelung erleichtert den Berufseinstieg in den Polizeidienst und erkennt bereits erworbene Kompetenzen an. Sie hat laufende Wirkung für alle Zivildienstabsolventen, die eine Polizeikarriere anstreben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anrechnung ↗ RIS

Anrechnung § 1. Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.

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