Wertpapiervermittlungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 88/2012 · in Kraft seit 2012-03-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Zulassungsvoraussetzungen für das Gewerbe der Wertpapiervermittlung und schränkt so den Marktzutritt ein. EU-Recht verlangt bereits Mindestkompetenzstandards für Anlageberater; die österreichischen Zusatzanforderungen stellen Gold-Plating dar. Die über das EU-Minimum hinausgehenden gewerberechtlichen Qualifikationsnachweise sollten gestrichen werden, damit der Zugang zu diesem Beruf erleichtert wird.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Investitionen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Investitionen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (2) § 2 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2012 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft. 03.01.2024 20007754 NOR40258513
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