Deregulierung, aber richtig

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Wertpapiervermittlungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 88/2012 · in Kraft seit 2012-03-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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28Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) verpflichtet Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen an die fachliche Eignung von Wertpapiervermittlern zu stellen. Österreich hat darüber hinaus das gewerberechtliche Regime der GewO 1994 mit zusätzlichen Qualifikationsnachweisen und Ausbildungsanforderungen aufgebaut, die über das EU-Minimum hinausgehen.

Begründung

Die Verordnung regelt Zulassungsvoraussetzungen für das Gewerbe der Wertpapiervermittlung und schränkt so den Marktzutritt ein. EU-Recht verlangt bereits Mindestkompetenzstandards für Anlageberater; die österreichischen Zusatzanforderungen stellen Gold-Plating dar. Die über das EU-Minimum hinausgehenden gewerberechtlichen Qualifikationsnachweise sollten gestrichen werden, damit der Zugang zu diesem Beruf erleichtert wird.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS

Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Investitionen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Investitionen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (2) § 2 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2012 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft. 03.01.2024 20007754 NOR40258513

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