Freiwilligengesetz
FreiwG · BG · BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Freiwilligengesetz fördert freiwilliges Engagement und regelt Freiwilligendienste. Unterstützend. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Ziele § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden. (2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor: Friedensdienst 25.07.2023 20007753 NOR40254757
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 52 §§ im Datensatz