Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013
· V · BGBl. II Nr. 79/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmt die Leiter der Landespolizeidirektionen zu haushaltsführenden Stellen des Bundes. Das ist eine rein interne Kompetenzverteilung im Haushaltsrecht ohne Auswirkung auf Bürger. Sie ist für eine funktionsfähige Bundesverwaltung erforderlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der Landespolizeidirektionen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 1 bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Inneres in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz