Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
· V · BGBl. II Nr. 78/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung überträgt Haushaltsführungsaufgaben an das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung (bifeb), das weiterhin aktiv ist. Sie erfüllt eine gesetzliche Pflicht nach dem BHG 2013 für eine bestehende Bundeseinrichtung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang übertragen und dieses wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die haushaltsführende Stelle gemäß § 1 bewirtschaftet ein Detailbudget zweiter Ebene und ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in seiner Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz